Mieterstromgesetz 2017

Quelle: www.dgs.de

Foto: IB S&T

Das Mieterstromgesetz wurde am 29.06.2017 vom Bundestag beschlossen.

Es gab 2 Änderungen zum Kabinettsentwurf.

1, Um Mieterstrom handelt es sich nun auch bei Strom, der in Wohngebäuden oder Neben-anlagen “im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang und ohne zusätzliche Netzdurch-leitung” verbraucht wird. Ein eng zusammengehöriger Wohnblock mit Nebengebäuden kann nun als Einheit betrachtet werden.

2, Bei der Gestaltung der entsprechenden Verträge schreibt nun eine Regelung im EnWG vor, dass die Laufzeit der Mieterstromverträge lediglich ein Jahr betragen darf, sie nicht mit dem Mietvertrag gekoppelt werde dürfen und dass der Preis für den Mieterstrom lediglich 90 % des regionalen Grundversorgungstarifs betragen darf. Positiv in der letzten erfolgten Änderung im Sinne der Entbürokratisierung ist, dass nicht jedem einzelnen Mieter aufwändig einzeln belegt werden muss, dass er tatsächlich nicht mehr als 90 % des Grundversorgungstarifs bezahlt.