Neue Ladesäuleverordnung (LSV)

Quelle: www.bmwi.de
Foto: Ingenieurbüro S&T

Die Elektromobilität kann dazu beitragen, die ehrgeizigen Klimaschutz- und Energieziele der Europäischen Union und Deutschlands zu erreichen. Sie kann zu einer deutlichen Senkung der CO2-Emissionen im Verkehr, zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Lärmminderung in städtischen und vorstädtischen Ballungsräumen und anderen dicht besiedelten Gebieten beitragen.

Der Markthochlauf von Elektromobilen erfordert einen stetigen Aufbau einer bedarfsgerech- ten Anzahl von öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Dabei muss ein sicherer Aufbau und Betrieb von Ladepunkten gewährleistet werden. Darüber hinaus ist das Vorhandensein einer harmonisierten interoperablen Ladeinfrastruktur erforderlich.

Damit Elektromobilität in Deutschland optimal genutzt werden kann, ist es wichtig, sich auf einheitliche Standards zu verständigen. Deshalb hat die Bundesregierung die Ladesäulenver-ordnung beschlossen, die am 17. März 2016 in Kraft getreten ist.

Die Verordnung enthält Mindestanforderungen zum Aufbau und Betrieb von öffentlich zu- gänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sowie klare und verbindliche Regelungen zu Ladesteckerstandards. In Zukunft kann jeder an jedem öffentlich zugänglichen Ladepunkt sein Elektrofahrzeug unkompliziert aufladen. Die Ladesäulenverordnung ist hierfür ein wichtiger Schritt, der mit einem einheitlichen Ladesteckerstandard Rechtssicherheit schafft.

Hier sind weitere Schritte geplant, dass jeder Nutzer eines Elektrofahrzeugs an jeder öffentlich zugänglichen Ladesäule auch unkompliziert bezahlen kann. Dafür muss der Zugang zur Lade- infrastruktur durch Authentifizierung und Bezahlung anbieterübergreifend verwendbar sein.

Mit der Ladesäulenverordnung erhält Deutschland gemäß der EU-Richtlinie (2014/94/EU) verbindliche technische Mindestvorgaben für Steckdosen und Fahrzeugkupplungen für das Laden von Elektromobilen. Das garantiert, dass Ladesteckerstandards herstellerübergreifend eingesetzt werden können. Nutzerinnen und Nutzer werden mit dem „Combined Charging System (CCS)“ an allen öffentlich zugänglichen Ladepunkten den gemeinsamen europäischen Ladesteckerstandard vorfinden. Zudem regelt die Verordnung, dass die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte deren Aufbau sowie Außerbetriebnahme der Bundesnetzagentur anzeigen müssen. Auch die Einhaltung der technischen Anforderungen müssen sie beim Betrieb von Schnellladepunkten regelmäßig gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen.

Nach Inkrafttreten der Verordnung müssen alle neu zu errichtenden öffentlich zugänglichen Ladesäulen mindestens den europäischen Ladesteckerstandard erfüllen. Bereits bestehende, unveränderte Ladepunkte genießen Bestandsschutz.

VO: https://www.bmwi.de
EU-Richtlinie: http://eur-lex.europa.eu
Ladesäulen in Deutschland

Weitere rechtliche Rahmenbedingungen für das Laden:

Wichtige energiewirtschaftliche, datenschutz- und datensicherheitsrechtliche Grundlagen für intelligente Stromnetze (Smart Grids) wurden bereits mit dem Energiewirtschaftsgesetz 2011 gelegt. Im Rahmen der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist § 14 a Absatz 1 EnWG ergänzt worden. In einer hierauf gestützten Rechtsverordnung wird das BMWi Detail-regelungen zur Möglichkeit der Netzentgeltreduktion bei netzdienlichem Einsatz von Elektro-fahrzeugen schaffen. Dadurch kann das Laden von Elektrofahrzeugen billiger werden.

Mit der im Rahmen des Strommarktgesetzes erfolgten energiewirtschaftsrechtlichen Einord- nung der Ladepunkte für Elektromobile als Letztverbraucher werden die Rahmenbedingun- gen für den Aufbau einer bedarfsgerechten Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge deutlich verbessert sowie Rechts- und Investitionssicherheit geschaffen. Auf diese Weise werden Investoren aller Branchen und aus den unterschiedlichsten Marktmotiven zum Aufbau von Ladeeinrichtungen beitragen.

Ladesäulen unterliegen nicht der strengen Regulierung des Netzbetriebs und damit wird eine Monopolbildung beim Betrieb der Ladesäulen vermieden. Auch die energiewirtschaftlichen Pflichten der Ladeinfrastrukturbetreiber werden auf das notwendige Maß begrenzt.

EmoG: http://www.gesetze-im-internet.de