Energieaudit nach DIN EN 16247-1
Quelle: www.bafa.de
Informationen zur Durchführung von Energieaudit:
- Energieaudit nach DIN EN 16247-1 für KMU-Unternehmen (kleine und mittlere Unternehmen),
- Energieaudit (DIN EN 16247-1) nach Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für große Unternehmen (über KMU) und kommunale Betriebe (Stadtwerke, Gemeindewerke, Wasserwerke),
- Energieaudit nach EEffG (in Österreich).
1, Energieberatung (Energie-Audit) im Mittelstand mit und ohne staatliche Förderung:
Die Energieberatung muss den wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne von § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen. Für Unternehmen, deren jährliche Energiekosten über 10.000 € (netto) liegen, beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten (Netto – Beraterhonorar) einschließlich einer eventuell in Anspruch genommenen Umsetzungsberatung, jedoch max. 8.000 €.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbe sowie freiberuflich Tätige mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland. Die Größenklasse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchs- tens 43 Mio. € beläuft.
Für KMU ist das Energieaudit eine Voraussetzung für die Gewährung steuerlicher Vorteile, wie z.B. Spitzenausgleich. Dadurch können Unternehmen bis zu 90 % der Energie- und Strom-steuer rückerstatten lassen und erhalten keine staatliche Förderung.
Produzierende Unternehmen können gleichzeitig die gesetzlichen Vorgaben für den Spitzen-ausgleich (gemäß §55 Energiesteuergesetz und §10 Stromsteuergesetz) und die besondere Ausgleichsregelung im Rahmen des EEG (Erneuerbare Energie Gesetz) durch ein Energieaudit erfüllen.
Gemäß der DIN EN 16247-1 ist ein Energieaudit eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzver-
besserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.
2, Energieaudit nach EDL-Gesetz für große Unternehmen
Nach der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) sind die Mitgliedstaaten verpflich- tet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5.12.2015 Gegenstand eines Energieaudits werden, das, gerechnet vom Zeit- punkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirk- samer Weise von zugelassenen Experten durchgeführt wird.
Von der Auditpflicht sind alle kommunalen und großen Unternehmen betroffen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach europäischer Definition sind.
Das Energiedienstleistungsgesetz ist in Deutschland am 22.04.2015 in Kraft getreten. Damit ist die Teilumsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie EU-EnEff-RL(2012/27/EU) erfolgt.
Nach EDL-G sind alle große Unternehmen in Deutschland verpflichtet:
- ein Energieaudit nach EN 16247-1 oder
- ein Energiemanagement nach ISO 50001 oder
- ein Umweltmanagement nach EMAS einzuführen.
3. Energieaudit nach EEffG in Österreich
Weitere Informationen sind unter www.st-energieberatung.de