E-Kennzeichen für Elektroautos

Quelle: www.bmub.bund.de
Foto: Ingenieurbüro S&T

Ein Elektrofahrzeug mit den neuen E-Nummernschildern kann – je nach Kommune – einige Privilegien im Straßenverkehr genießen. Das Fahrzeug darf z.B. die Busspuren nutzen oder kostenlos parken oder werden von Zufahrtsbeschränkungen ausgenommen bzw. von der   Kfz-Steuer befreit oder ermäßigt. Dafür muss die jeweilige Kommune die entsprechenden  Voraussetzungen regeln.

Das im Juni 2015 in Kraft getretene E-Mobilitätsgesetz (EmoG) gibt den Kommunen das Recht, E-Fahrzeugen entsprechende Sonderrechte zu gewähren.

„Auf Grundlage das E-Mobilitätsgesetz soll eine Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften erlassen werden, die zum einen eine Regelung zur Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge – als formale Voraussetzung für die Inan- spruchnahme von Bevorrechtigungenschafft, zum anderen den zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit eröffnet, Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge auf Grund- lage der Straßenverkehrs – Ordnung einzuführen.“

Ziel des Gesetzes, die Verbreitung von Elektrofahrzeugen in Deutschland zu fördern und nachhaltig die Umwelt zu entlasten. Bis zum Jahr 2020 sollen in Deutschland bis zu 1 Million Elektrofahrzeuge zugelassen sein.

Laut EmoG dürfen Fahrzeuge mit Brennstoffzellen und Plug-in-Hybridfahrzeuge das E-Kenn-zeichen auch nutzen.

Hybridautos können das neue Nummernschild nutzen, wenn das Fahrzeug entweder höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer emittiert oder mindestens 30 km rein elektrisch fahren kann.

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